Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) regelt unter anderem die Kriterien für das Inverkehrbringen von Milch, insbesondere die Kriterien eines Milcherzeuger für den Verkauf an eine Molkerei. Diese Richtlinien beinhalten definierte Kennzahlen in einem bestimmten Intervall überschritten (Keimzahl >100.000 Keime/ml, Zellen <400.000 Zellen/ml), ist seitens der Veterinärbehörde eine Liefersperre zu veranlassen. Zur Freigabe der Lieferung sind amtliche Untersuchungsproben vorzuweisen. Speziell geschulte Mitarbeiter führen diese Probenahme durch.
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